Cannabis von der Steuer absetzen: Voraussetzungen & Tipps
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Wer medizinisches Cannabis nutzt, merkt schnell: Die Therapie kann teuer werden – vor allem, wenn die Krankenkasse nicht zahlt oder die Kosten nur teilweise erstattet. Viele Betroffene stehen deshalb spätestens beim Sortieren ihrer Belege vor einer praktischen Frage: Lässt sich medizinisches Cannabis steuerlich geltend machen?
Ein typischer Fall: Jemand mit chronischen Schmerzen erhält Cannabis auf Rezept, zahlt mehrere hundert Euro im Monat selbst und hofft, zumindest einen Teil der Kosten über die Steuer zurückzubekommen. Doch genau hier beginnt die Unsicherheit. Was erkennt das Finanzamt an? Welche Nachweise sind nötig? Wie hoch ist die zumutbare Belastung? Und bedeutet eine steuerliche Anerkennung automatisch, dass man das Geld vollständig zurückbekommt?
Dieser Artikel erklärt die rechtlichen Grundlagen und zeigt, wie die steuerliche Berücksichtigung in der Praxis funktioniert – einschließlich eines konkreten Rechenbeispiels und der Punkte, an denen die Anerkennung häufig scheitert.
Selbst bezahltes medizinisches Cannabis kann als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt werden
Voraussetzung ist grundsätzlich eine ärztliche Verordnung
Die gesetzliche Grundlage bilden § 33 EStG und § 64 EStDV
Entscheidend ist die zumutbare Belastung, die individuell berechnet wird
Nur Kosten oberhalb dieser Schwelle wirken sich steuerlich aus
Erstattungen durch Krankenkassen, Beihilfe oder Versicherungen müssen abgezogen werden
Rezepte, Apothekenrechnungen und Zahlungsnachweise müssen vollständig aufbewahrt werden
Die Belege müssen normalerweise nicht ungefragt mit der Steuererklärung eingereicht werden, können aber vom Finanzamt angefordert werden
Zubehör und Geräte sind nicht automatisch absetzbar
Nicht medizinisch verordnete Ausgaben sind steuerlich nicht als Krankheitskosten abziehbar
Eine vollständige und nachvollziehbare Dokumentation erhöht die Chancen auf eine problemlose Bearbeitung
Der zentrale Ansatzpunkt ist § 33 Einkommensteuergesetz, kurz EStG. Danach können zwangsläufig entstandene außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden. Dazu gehören grundsätzlich auch notwendige Krankheitskosten, soweit die betroffene Person wirtschaftlich tatsächlich selbst belastet ist und die Kosten nicht erstattet wurden.
Medizinisches Cannabis wird dabei nicht über eine besondere steuerliche Cannabis-Regelung behandelt. Es gelten vielmehr die allgemeinen Vorschriften für ärztlich verordnete Arzneimittel.
Der Bundesfinanzhof hat im Urteil vom 14. April 2015 mit dem Aktenzeichen VI R 89/13 klargestellt: Aufwendungen für Arzneimittel können als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn die Medikation aufgrund einer Krankheit erfolgt und ärztlich verordnet wurde. Die Entscheidung betraf zwar kein medizinisches Cannabis, liefert aber den maßgeblichen steuerrechtlichen Grundsatz für verordnete Medikamente.
Für den Nachweis ist § 64 Absatz 1 Nummer 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung besonders wichtig. Danach muss die Zwangsläufigkeit von Ausgaben für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel grundsätzlich durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachgewiesen werden. Bei medizinischem Cannabis ist eine ärztliche Verschreibung erforderlich, da Cannabis zu medizinischen Zwecken nach § 3 Medizinal-Cannabisgesetz nur von Ärztinnen und Ärzten verschrieben werden darf.
Seit 2017 kann medizinisches Cannabis in Deutschland ärztlich verordnet werden. Seit dem 1. April 2024 wird der medizinische Bereich gesondert im Medizinal-Cannabisgesetz geregelt. Medizinalcannabis bleibt ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel, das aufgrund einer ärztlichen Verschreibung über eine Apotheke abgegeben wird.
Entscheidend ist daher weniger, ob das Finanzamt die konkrete Therapieform persönlich für sinnvoll hält. Bei typischen und unmittelbaren Krankheitskosten geht der Bundesfinanzhof grundsätzlich davon aus, dass diese zwangsläufig entstehen. Der Zusammenhang zwischen Erkrankung, ärztlicher Verordnung und den geltend gemachten Ausgaben muss jedoch eindeutig dokumentiert sein.
Nicht jede Ausgabe, die im Zusammenhang mit der Therapie entsteht, wird automatisch berücksichtigt. Entscheidend ist, ob die Kosten unmittelbar durch die medizinische Behandlung verursacht wurden und von der betroffenen Person selbst getragen werden mussten.
Typischerweise berücksichtigt werden können:
Von den Gesamtkosten müssen alle Erstattungen abgezogen werden. Übernimmt beispielsweise eine Krankenkasse 2.000 Euro von insgesamt 5.000 Euro, können höchstens die verbleibenden 3.000 Euro als selbst getragene Krankheitskosten angesetzt werden.
Problematischer sind Ausgaben für Geräte, Zubehör oder Produkte, deren medizinische Notwendigkeit nicht eindeutig nachgewiesen ist. Ein Zubehörartikel wird nicht allein deshalb zur außergewöhnlichen Belastung, weil er zusammen mit einem verschriebenen Medikament verwendet wird.
Auch Ausgaben ohne ärztliche Verordnung sind steuerlich nicht mit verordneten Arzneimitteln gleichzusetzen. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung des Produkts, sondern der belegbare medizinische und ärztlich veranlasste Zusammenhang.
Selbst wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird nicht automatisch die gesamte Summe steuerlich berücksichtigt. Nach § 33 Absatz 3 EStG wird zunächst eine individuelle zumutbare Belastung berechnet.
Ihre Höhe hängt ab von:
Die Prozentsätze liegen je nach persönlicher Situation zwischen einem und sieben Prozent. Wichtig: Als Berechnungsgrundlage dient nicht einfach das Bruttogehalt, sondern der steuerrechtliche Gesamtbetrag der Einkünfte.
Der Bundesfinanzhof hat mit dem Urteil vom 19. Januar 2017, Aktenzeichen VI R 75/14, entschieden, dass die zumutbare Belastung stufenweise berechnet werden muss. Der jeweils höhere Prozentsatz darf nur auf den Einkommensanteil angewendet werden, der die entsprechende Grenze überschreitet.
Konkretes Zahlenbeispiel:
Eine alleinstehende Person ohne Kinder hat einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 40.000 Euro. Im selben Jahr entstehen ihr 4.800 Euro selbst getragene und nachgewiesene Krankheitskosten. Es gibt keine Erstattungen.
Die zumutbare Belastung wird stufenweise berechnet:
Von den Krankheitskosten in Höhe von 4.800 Euro bleiben damit:
4.800 Euro − 2.246,60 Euro = 2.553,40 Euro
Diese 2.553,40 Euro können in diesem vereinfachten Beispiel den Gesamtbetrag der Einkünfte mindern.
Wichtig: Die Person erhält nicht automatisch 2.553,40 Euro vom Finanzamt zurück. Der Betrag reduziert lediglich die steuerliche Bemessungsgrundlage. Wie hoch die tatsächliche Steuerersparnis ausfällt, hängt vom persönlichen Steuersatz und der gesamten Steuerberechnung ab.
Bei einem angenommenen persönlichen Grenzsteuersatz von 30 Prozent entspräche die Steuerentlastung grob rund 766 Euro. Das ist lediglich eine vereinfachte Veranschaulichung und keine individuelle Steuerberechnung.
Das führt zu einem häufigen Missverständnis: Viele tragen ihre Kosten in der Steuererklärung ein und wundern sich, warum sich die Erstattung nicht oder nur geringfügig verändert. Der Grund ist häufig nicht die Ablehnung der Ausgaben, sondern die individuell berechnete zumutbare Belastung.
In der Praxis scheitert die steuerliche Berücksichtigung häufig nicht daran, dass medizinisches Cannabis grundsätzlich ausgeschlossen wäre. Probleme entstehen vielmehr durch fehlende Verordnungen, unvollständige Zahlungsnachweise oder eine nicht nachvollziehbare Zuordnung der Kosten.
Der Bundesfinanzhof hat im Urteil VIII R 52/13 bestätigt, dass Krankheitskosten für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel abgelehnt werden können, wenn der vorgeschriebene Nachweis durch eine ärztliche oder heilpraktische Verordnung fehlt. Die formale Dokumentation ist deshalb keine bloße Empfehlung, sondern kann für den steuerlichen Abzug entscheidend sein.
Ein realistisches Szenario:
Eine Patientin sammelt ihre Apothekenrechnungen nur teilweise. Für mehrere Zahlungen fehlen die zugehörigen Verordnungen. Außerdem ist aus den Unterlagen nicht erkennbar, welche Ausgaben von ihrer Versicherung erstattet wurden. Das Finanzamt fordert daraufhin weitere Nachweise an. Kann die Patientin die fehlenden Belege und Erstattungsabrechnungen nicht vorlegen, können die betroffenen Kosten unberücksichtigt bleiben.
Das Problem liegt in diesem Fall nicht in der Therapie selbst, sondern im fehlenden Nachweis der selbst getragenen und ärztlich veranlassten Ausgaben.
Auch wenn eine ärztliche Verordnung der zentrale gesetzliche Nachweis ist, müssen die erklärten Beträge insgesamt nachvollziehbar bleiben.
Das betrifft insbesondere:
Eine außergewöhnlich hohe Summe ist nicht automatisch unzulässig. Sie kann aber dazu führen, dass das Finanzamt die entsprechenden Unterlagen anfordert.
Ein häufiger Arztwechsel oder verschiedene Verordnungen führen ebenfalls nicht automatisch zu einer Ablehnung. Entscheidend ist, dass sich die jeweiligen Ausgaben eindeutig den vorhandenen ärztlichen Verordnungen und Rechnungen zuordnen lassen.
Wer seine Chancen auf eine problemlose Bearbeitung verbessern möchte, sollte strukturiert vorgehen. Der wichtigste Faktor ist nicht allein die Höhe der Ausgaben, sondern deren vollständige Nachvollziehbarkeit.
Dazu gehört:
Hilfreich ist eine einfache Jahrestabelle mit folgenden Spalten:
Eine zusätzliche ausführliche ärztliche Stellungnahme ist bei gewöhnlichen ärztlich verordneten Arzneimitteln nicht automatisch der gesetzlich vorgeschriebene Standardnachweis. Die ärztliche Verordnung ist nach § 64 EStDV grundsätzlich das zentrale Dokument.
Eine ergänzende Stellungnahme kann dennoch sinnvoll sein, wenn nicht das Medikament selbst, sondern ungewöhnliche Begleitkosten, Geräte oder sonstige Hilfsmittel geltend gemacht werden. Sie ersetzt aber weder die Verordnung noch die Rechnung.
Der Ablauf ist weniger kompliziert, als viele denken – verlangt aber eine sorgfältige Vorbereitung.
Zuerst werden alle Unterlagen gesammelt:
ärztliche Verordnungen, Apothekenrechnungen, Zahlungsnachweise und Erstattungsabrechnungen.
Anschließend werden die Kosten nach Kalenderjahren sortiert. Maßgeblich ist grundsätzlich das Jahr, in dem die jeweilige Ausgabe tatsächlich bezahlt wurde.
Danach werden alle Erstattungen abgezogen. In der Steuererklärung wird nur der Betrag angegeben, der wirtschaftlich tatsächlich selbst getragen wurde.
Die verbleibenden Krankheitskosten werden in der Einkommensteuererklärung im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen eingetragen. Dort sollten sie gemeinsam mit weiteren selbst getragenen Krankheitskosten des jeweiligen Jahres angegeben werden.
Die Belege müssen normalerweise nicht ungefragt zusammen mit der Steuererklärung eingereicht werden. Nach den ELSTER-Hinweisen genügt es grundsätzlich, sie für mögliche Rückfragen aufzubewahren. Fordert das Finanzamt die Unterlagen an, können sie nachgereicht werden.
Eine kurze, strukturierte Aufstellung kann die Bearbeitung vereinfachen. Sie könnte beispielsweise enthalten:
Anschließend prüft das Finanzamt die Angaben und berechnet die zumutbare Belastung anhand der individuellen Einkommens- und Familiensituation.
Rückfragen sind insbesondere bei erstmalig geltend gemachten, hohen oder nicht eindeutig zugeordneten Kosten möglich. Eine vollständige Dokumentation verhindert nicht jede Nachfrage, erleichtert aber die Beantwortung erheblich.
Cannabis von der Steuer absetzen ist grundsätzlich möglich, wenn es sich um eine ärztlich verordnete medizinische Behandlung handelt und die Kosten selbst getragen wurden.
Die rechtliche Grundlage bilden § 33 EStG und die Nachweisregelungen aus § 64 EStDV. Zusätzlich bestätigt die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass ärztlich verordnete Arzneimittel als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können, wenn sie aufgrund einer Erkrankung eingesetzt werden.
Ein Selbstläufer ist die steuerliche Berücksichtigung dennoch nicht. Entscheidend sind:
Die wichtigste Erkenntnis: Selbst wenn Kosten anerkannt werden, bedeutet das nicht, dass das Finanzamt den entsprechenden Betrag vollständig auszahlt. Nur der Teil oberhalb der zumutbaren Belastung reduziert die steuerliche Bemessungsgrundlage. Die tatsächliche Ersparnis hängt anschließend vom persönlichen Steuersatz ab.
Wer seine Unterlagen strukturiert sammelt und die steuerlichen Voraussetzungen kennt, verbessert seine Chancen auf eine reibungslose Anerkennung erheblich. Da jeder Steuerfall individuell ist, ersetzt dieser Artikel jedoch keine persönliche Beratung durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.
Nein, nicht als ärztlich verordnetes Arzneimittel beziehungsweise als entsprechende Krankheitskosten. Für den steuerlichen Nachweis von Arzneimittelkosten ist grundsätzlich eine ärztliche oder heilpraktische Verordnung erforderlich. Medizinisches Cannabis darf nach dem Medizinal-Cannabisgesetz nur ärztlich verschrieben werden.
Der zentrale Nachweis ist die ärztliche Verordnung. Zusätzlich sollten die zugehörigen Apothekenrechnungen und Zahlungsnachweise vorhanden sein.
Wurden Kosten teilweise erstattet, sollten außerdem die Abrechnungen der Krankenkasse, Beihilfe oder Versicherung aufbewahrt werden. Die Belege müssen normalerweise nicht ungefragt mit der Steuererklärung versendet werden, sind dem Finanzamt aber auf Anforderung vorzulegen.
Häufig liegt das an der zumutbaren Belastung. Nur der Teil der gesamten außergewöhnlichen Belastungen, der diese individuelle Schwelle überschreitet, wird steuerlich berücksichtigt.
Außerdem entspricht der abziehbare Betrag nicht der späteren Auszahlung. Er reduziert lediglich die steuerliche Bemessungsgrundlage. Die tatsächliche Ersparnis hängt vom persönlichen Steuersatz ab.
Das hängt vom Einzelfall ab. Geräte und Hilfsmittel werden nicht automatisch anerkannt, nur weil sie im Zusammenhang mit einem verschriebenen Medikament verwendet werden.
Erforderlich sind grundsätzlich ein klarer medizinischer Zusammenhang und geeignete Nachweise. Bei Gegenständen, die auch privat oder allgemein im Alltag genutzt werden können, gelten regelmäßig strengere Anforderungen. Vor größeren Anschaffungen kann deshalb eine individuelle steuerliche Prüfung sinnvoll sein.
Das kann grundsätzlich möglich sein, solange für das betreffende Steuerjahr noch eine Steuererklärung abgegeben oder ein bereits erlassener Steuerbescheid verfahrensrechtlich geändert werden kann.
Welche Frist gilt, hängt unter anderem davon ab, ob eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung bestand, ob die Erklärung freiwillig abgegeben wird und ob bereits ein bestandskräftiger Steuerbescheid vorliegt.
Entscheidend ist außerdem, dass die ärztlichen Verordnungen, Rechnungen, Zahlungsnachweise und Angaben zu möglichen Erstattungen für das jeweilige Kalenderjahr noch vollständig vorhanden sind.
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